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§ 56 (Mehrere Klagebegehren)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.





 Stand: 01.04.2024