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§ 210 (Unerledigte Verfahren)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

(1)  1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (2)  1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3 c, § 111 b Absatz 6, § 132 a Absatz 3, § 132 l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113 c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (3)  1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach § 113 b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113 b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18 b, 112 a Absatz 2, § 114 a Absatz 7 und § 114 c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.





 Stand: 01.04.2024