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§ 204 (Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.





 Stand: 01.04.2024