§ 204 (Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
Stand: 01.04.2024
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