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§ 70c Persönliche Anhörung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. 2 Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. 3 Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. 4 Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. 5 Im übrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024