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§ 69d Persönliche Anhörung, Gutachten zu anderen Entscheidungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den § 1821, § 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, § 1823 und § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. 2 Vor einer Entscheidung nach den § 1904, § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. 3 Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (2)  1Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. 2 Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. 3 § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3)  1Für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, § 68a und § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 2 Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. 3 Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. 4 Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 5 Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein.





 Stand: 01.02.2024