Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 53f Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleichs

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf. 





 Stand: 01.04.2024