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§ 50a Persönliche Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. 2 In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. 3 In den Fällen der § 1666 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören. (2)  Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.  (3)  1Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2 Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 3Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz eines Elternteils oder aus anderen Gründen erforderlich ist. (4)  Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend. 





 Stand: 01.04.2024