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§ 42 Pflegschaft für Sammelvermögen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde. 





 Stand: 01.04.2024