§ 144 Löschung nichtiger Gesellschaften
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) 1Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den § 142, § 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den § 275, § 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. 2 Das gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den § 75, § 76 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. (2) Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der § 142, § 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. (3) In den Fällen der Absätze 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
Stand: 01.04.2024