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§ 98 Zwangsvollstreckung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. 2 Die Vorschriften der § 795, § 797 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.





 Stand: 01.02.2024