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§ 80 Sofortige Beschwerde gegen erbrechtliche Fristbestimmungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Gegen eine Verfügung, durch die nach den § 2151, § 2153 bis § 2155, § 2192, § 2193 und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur Erklärung bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 





 Stand: 01.04.2024