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§ 9 Dolmetscher

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. 2 Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024