§ 11 Protokollierung von Anträgen und Erklärungen
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.
Stand: 01.02.2024
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