§ 200 Landesrechtliche Ergänzungs- und Ausführungsvorschriften
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, mit Einschluß der erforderlichen Übergangsvorschriften, auch insoweit erlassen werden, als dieses Gesetz Vorbehalte für die Landesgesetzgebung nicht enthält.
Stand: 01.04.2024
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