§ 193 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der § 86, § 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
Stand: 01.04.2024
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