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§ 189 Landesrechtliche Vorbehalte

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind. 





 Stand: 01.02.2024