§ 444 Glaubhaftmachung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln