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§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2)  Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.





 Stand: 01.04.2024