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§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. (2)  Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3)  Die Eintragung ist nicht anfechtbar.





 Stand: 01.04.2024