Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.





 Stand: 01.02.2024