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§ 172 Beteiligte

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater. (2)  Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.





 Stand: 01.02.2024