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§ 124 Antrag

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024