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§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.





 Stand: 01.04.2024