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§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. (2)  In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.





 Stand: 01.04.2024