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§ 74 b (Zuständigkeit der Strafkammern in Jugendschutzsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

1In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024