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§ 160 (Vollstreckungen, Ladungen, Zustellungen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.





 Stand: 01.04.2024