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§ 83 (Beweistermine, Teilnahme)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.





 Stand: 01.09.2024