§ 83 (Beweistermine, Teilnahme)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Stand: 01.09.2024
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