§ 75 (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln