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§ 64 (Klageerhebung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

(1)  1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2§ 129 a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2)  Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.





 Stand: 01.09.2024