§ 64 (Klageerhebung)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2§ 129 a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Stand: 01.09.2024
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