Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1 (Unabhängigkeit der Finanzgerichtsbarkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.





 Stand: 01.04.2024