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§ 35 (Vollstreckung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.





 Stand: 01.02.2024