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§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.





 Stand: 01.02.2024