Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 104 a Voraussetzungen der Strafverfolgung

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.





 Stand: 01.04.2024