§ 104 a Voraussetzungen der Strafverfolgung
StGB ( Strafgesetzbuch )
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Stand: 01.04.2024
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