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§ 306 c Brandstiftung mit Todesfolge

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306 b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.





 Stand: 01.04.2024