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§ 67 e Überprüfung

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  1Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. 2Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2)  Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. (3)  1Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (4)  1Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 2Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.





 Stand: 01.04.2024