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§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.





 Stand: 01.02.2024