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§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

(1)  Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden. (2)  Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.





 Stand: 01.02.2024