§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
JGG ( Jugendgerichtsgesetz )
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden. (2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
Stand: 01.02.2024
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