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§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid, 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. (2)  Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024