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§ 92 Vollstreckungsbehörde

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.





 Stand: 01.04.2024