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§ 102 Nachträgliches Strafverfahren

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen. (2)  Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.





 Stand: 01.04.2024