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§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.





 Stand: 01.02.2024