§ 61 Abschluß der Ermittlungen
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln