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§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen. (2)  Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.





 Stand: 01.02.2024