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§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. (2)  Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.





 Stand: 01.02.2024