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§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.





 Stand: 01.02.2024