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§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233 a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.





 Stand: 01.04.2024