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§ 196 Prüfungsanordnung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.





 Stand: 01.02.2024