§ 138 g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
AO ( Abgabenordnung )
(1) 1Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138 d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138 f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in § 138 f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt § 138 f Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat. (2) 1Obliegt die Mitteilung der in § 138 f Absatz 3 bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 mehreren Nutzern derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so gilt Folgendes: 1. hinsichtlich der in § 138 f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vorrangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit dem Intermediär oder den Intermediären vereinbart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungspflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verwaltet; 2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138 f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben verpflichtet; 3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch die in § 138 f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 befreit. 2Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138 f Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder 2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138 d Absatz 4 haben, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht, b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist.
Stand: 01.11.2024