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§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024