§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
AO ( Abgabenordnung )
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
Stand: 01.04.2024
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