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§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.





 Stand: 01.04.2024